Ein weiterer Erfolg der Konsumenten gegen die Lebensversicherungs-Konzerne. Diese haben jahrelang falsche Polizzen ausgestellt, wodurch eine Rückabwicklung möglich wird. Warum? Durch falsche oder fehlende Rücktrittsbelehrungen in den Polizzen, die den Versicherungsnehmern bei Beginn ausgestellt wurden, hat der Versicherungsnehmer ein sogenanntes "ewiges Rücktrittsrecht". Freilich wollen die Versicherungsgesellschaften nicht freiwillig zahlen, weshalb sich immer mehr geschädigte Kunden der Sammelklage in Österreich anschließen.
Die Forderungen können ganz einfach und kostenlos über uns angemeldet werden. Wir stellen den Kontakt zu einem Prozesskostenfinanzierer her, der im Gegenzug für eine Beteiligung am Erfolg vor Gericht alle Verfahrenskosten und die gesamte Abwicklung übernimmt. Dadurch können Sie sich einfach zurücklehnen und wir kümmern uns um den Rest. Im Schnitt erreichen wir über 6.000€ mehr für unsere Kunden als die Versicherung ohne uns zahlen würde.
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In den letzten Jahren wurden die Gesetze, welche die Sammelklage Lebensversicherung möglich machen, immer wieder geändert. Großteils wurde seitens der Versicherungen auf den Gesetzgeber Einfluss genommen, sodass die Gesetze teilweise entgegen der Vorgaben der EU zum Schaden der Konsumenten und zum Vorteil der Versicherungsgesellschaften geändert wurden. Eines dieser Gesetze war jenes, bei dem Kunden bei berechtigtem Rücktritt von einer Kapitallebensversicherung nach fünf Jahren dieselbe Rückerstattung erhalten wie bei einer Kündigung. Ein Rücktritt wäre nach dieser Regelung eigentlich nicht mehr möglich.
Der OGH hat nun aber feststellen müssen, dass diese Regelung nicht EU-rechtskonform ist, weil sie die Konsumenten benachteiligt.
Im vorliegenden Gerichtsurteil hat die Klägerin - übrigens vertreten durch unseren Prozessfinanzierer, wir gratulieren! - im Jahr 2008 eine kapitalbildende Lebensversicherung bei dem beklagten Versicherer abgeschlossen. 2020 hat sie dann den Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag erklärt und mit unserer Hilfe alle einbezahlten Prämien inklusive kapitalisierter Zinsen gefordert. Unsere Begründung: Sie ist nicht über ihr Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG aufgeklärt worden, was bewiesenermaßen auch stimmt.
Das Gericht hat nun zugunsten der Klägerin entschieden.
Festgehalten hat das Gericht auch, dass diese Regelung bzw. die Anpassung, die das Gericht vom Gesetzgeber fordert, kein "opportunes Verbraucherverhalten" fördern darf. Hierzu ist anzumerken, dass sich unsere Kunden vermutlich gar nicht für die Option einer Rückabwicklung interessieren würden, wenn die Versprechen, die die Versicherer in ihren Hochglanzprospekten versprochen haben, auch eingehalten worden wären.
Quelle: RIS
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